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   OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 18 U 86/94   

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https://dejure.org/1994,2288
OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 18 U 86/94 (https://dejure.org/1994,2288)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.1994 - 18 U 86/94 (https://dejure.org/1994,2288)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Dezember 1994 - 18 U 86/94 (https://dejure.org/1994,2288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 17; GmbHG §§ 45, 9
    Pflicht zur Belehrung bei verdeckter Sacheinlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 17; GmbHG §§ 53 ff
    Belehrungspflicht des Notars bei Einbringung von Darlehensforderungen gegen GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)

    BeurkG § 17; GmbHG §§ 9, 56 ff.
    Belehrungspflicht bei Einbringung von Darlehensforderungen gegen GmbH als Sacheinlage

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

  • LG Mönchengladbach - 3 O 347/93
  • OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 18 U 86/94

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1761
  • WM 1995, 854
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.11.1988 - IX ZR 31/88

    Hinweispflicht des Notars in bezug auf Versteuerung eines Spekulationsgewinns;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 18 U 86/94
    Der Notar verstößt gegen seine Pflicht, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren, wenn er sich darauf beschränkt, eine von seinen Mitarbeitern vorbereitete Urkunde allein zu verlesen, und sodann genehmigen und unterschreiben läßt (vgl. auch BGH DNotZ 1989, 452 ).

    Darauf darf sich ein Notar nicht verlassen, weil ihm die Prüfungs- und Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG persönlich auferlegt ist (vgl. BGH DNotZ 1989, 452, 453; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 4. Aufl., Rdnr. II 195; Mecke/Lerch, BeurkG , 2. Aufl., § 17 Rdnr. 3); er darf ihre Ausübung nicht Dritten überlassen.

  • BGH, 24.10.1968 - II ZR 216/66

    Abwicklung einer Gründer-GmbH; Haftung der Gründer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 18 U 86/94
    Soweit es für den hypothetischen Geschehensablauf bei Beurkundung entsprechend dem wirklichen Willen der Gesellschafter auch auf das Verhalten des Registergerichts angekommen wäre, muß hypothetisch zugrunde gelegt werden, wie dieses nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (vgl. BGHZ 36, 141 ff, 154; 51, 30 ff, 34; BGH WM 1966, 1248, 1249; BGH VersR 1981, 256, 257; BGH NJW 1988, 3013, 3015).
  • OLG Hamburg, 24.07.1987 - 11 U 182/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 18 U 86/94
    Daß ein nach Eintritt einer Finanzierungskrise der GmbH belassenes Gesellschafterdarlehen kapitalersetzende Bedeutung im Sinne von § 32 a GmbHG jedenfalls dadurch erlangt, daß der Gesellschafter es "stehen läßt" und nicht abzieht, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 1988, 46, 48).
  • BGH, 27.11.1980 - III ZR 95/79

    Zivilgericht - Amtshaftung - Prüfungsentscheidung - Verwaltungsgericht -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 18 U 86/94
    Soweit es für den hypothetischen Geschehensablauf bei Beurkundung entsprechend dem wirklichen Willen der Gesellschafter auch auf das Verhalten des Registergerichts angekommen wäre, muß hypothetisch zugrunde gelegt werden, wie dieses nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (vgl. BGHZ 36, 141 ff, 154; 51, 30 ff, 34; BGH WM 1966, 1248, 1249; BGH VersR 1981, 256, 257; BGH NJW 1988, 3013, 3015).
  • BGH, 24.03.1988 - IX ZR 114/87

    Sorgfaltspflichten des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 18 U 86/94
    Soweit es für den hypothetischen Geschehensablauf bei Beurkundung entsprechend dem wirklichen Willen der Gesellschafter auch auf das Verhalten des Registergerichts angekommen wäre, muß hypothetisch zugrunde gelegt werden, wie dieses nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (vgl. BGHZ 36, 141 ff, 154; 51, 30 ff, 34; BGH WM 1966, 1248, 1249; BGH VersR 1981, 256, 257; BGH NJW 1988, 3013, 3015).
  • BGH, 20.03.1978 - II ZR 19/76

    Unwirksamkeit von Konossementsbedingungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 18 U 86/94
    Infolge der unstreitigen Abtretung dieses Freistellungsanspruchs an den zu befriedigenden Gläubiger, hier den Kläger, hat sich dieser Freistellungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Schädiger gewandelt (h.M., vgl. BGHZ 71, 167, 170; Palandt-Heinrichs, 53. Aufl., § 399 Rdnr. 4 und § 457 Rdnr. 1).
  • BGH, 06.11.1986 - IX ZR 125/85

    Aufklärungspflicht des Notars über den Tatsachenkern des zu beurkundenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 18 U 86/94
    Wenn der Notar auch regelmäßig die tatsächlichen Angaben der Beteiligten ohne eigene Nachprüfung als richtig zugrunde legen darf, so muß er aber bedenken, daß Beteiligte entscheidende Gesichtspunkte, auf die es für das jeweilige Geschäft ankommen kann, möglicherweise nicht erkennen oder rechtliche Begriffe, die auch unter Laien gebräuchlich sind und die diese ihm als Tatsachen vortragen, möglicherweise falsch verstehen (vgl. BGH NJW 1987, 1266, 1267; Rinsche, aaO., Rdnr. II 31).
  • OLG Schleswig, 07.12.2006 - 11 U 15/06

    Belehrungspflicht des Notars bei Umwandlung von Gesellschafterdarlehn in

    Wenn die Gesellschafter einer GmbH einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen und Gesellschafterdarlehen in Stammeinlagen umwandeln wollen, besteht im Regelfall für den Notar Anlass, die Vollwertigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu klären und die Beteiligten darüber zu belehren, dass bei einer unterkapitalisierten GmbH eine Nachschusspflicht wegen der übernommenen neuen Stammeinlage auf die Gesellschafter zukommen kann (BGH NJW 1996, 524, 525; OLG Düsseldorf NJW 1995, 1761).
  • BGH, 16.11.1995 - IX ZR 14/95

    Pflicht des Notars bei Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses

    Die Vorinstanzen (das Berufungsurteil ist veröffentlicht in WM 1995, 854 m. Anm. Hegmanns WuB VIII C. § 17 BeurkG 2.95 sowie Trölitzsch EWiR 1995, 851) haben der auf Zahlung gerichteten Klage stattgegeben.
  • OLG Köln, 13.09.1999 - 13 W 55/99

    Auslegung eines Begründungsverzichts als konkludenter Rechtsmittelverzicht

    Der Senat hält in dieser in der Rechtsprechung kontrovers beurteilten Auslegungsfrage an der bereits mit Beschluß vom 19.05.1998 - 13 W 29/98 (unveröffentlicht) - vertretenen Auffassung fest, daß in einer Erklärung, auf die schriftliche Begründung einer gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu verzichten, regelmäßig zugleich ein stillschweigend erklärter Rechtsmittelverzicht zu sehen ist (so auch OLG Hamm - 33. Zivilsenat - OLGR 1992, 351; OLG Hamm - 20. Zivilsenat - NJW-RR 1993, 827; OLG Hamm - 12. Zivilsenat - OLGR 1994, 71 = NJW-RR 1994, 1407; OLG Hamm - 29. Zivilsenat - OLGR 1995, 180 = NJW-RR 1996, 509; OLG Brandenburg, NJW-RR 1995, 1212; and.
  • OLG Oldenburg, 28.06.2001 - 1 U 132/00

    Genossenschaft: Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages

    Bestimmend für den Pflichteninhalt ist dabei nicht, wie jeder beliebige Geschäftsmann handelt, sondern wie sich eine Person in der leitenden, verantwortlichen Stellung des Verwalters fremden Vermögens als Vorstandsmitglied gerade eines derartigen Unternehmens verhalten muss (OLG Köln OLGR 1995, 180, 181; Lang/Weidmüller/Metz/ Schaffland, GenG, 33. Aufl., § 34 Rn 16 ff.; Beuthien, GenG, 13. Aufl., § 34 Rn 7).
  • OLG Oldenburg, 28.08.2001 - 1 U 132/00

    Genossenschaft; Geschäftsführer; Vorstandsmitglied; Fristlose Kündigung;

    Bestimmend für den Pflichteninhalt ist dabei nicht, wie jeder beliebige Geschäftsmann handelt, sondern wie sich eine Person in der leitenden, verantwortlichen Stellung des Verwalters fremden Vermögens als Vorstandsmitglied gerade eines derartigen Unternehmens verhalten muss (OLG Köln OLGR 1995, 180, 181; Lang/Weidmüller/Metz/ Schaffland, GenG, 33. Aufl., § 34 Rn 16 ff.; Beuthien, GenG, 13. Aufl., § 34 Rn 7).
  • OLG Frankfurt, 23.01.1997 - 16 U 257/95

    Schadensersatzanspruch aufgrund Amtspflichtverletzung eines Notars bei einer

    a) Grundsätzlich verstößt ein Notar gegen seine Amtspflichten aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, wenn er sich darauf beschränkt, eine von einem Mitarbeiter oder gar von einem Beteiligten vorbereitete Urkunde zu verlesen und sie dann genehmigen und unterschreiben zu lassen, ohne sich davon zu überzeugen, daß sich die Beteiligten über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen bewußt sind (OLG Düsseldorf - 15.12.1994 - NJW 1995, 1761).
  • OLG Köln, 14.11.1994 - 2 VA (Not) 8/94

    Ermessen bei der Schaffung neuer Anwaltsnotarstellen

    B. Notarrecht/Amtshaftung - Pflicht zur Belehrung bei verdeckter Sacheinlage (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.2. 1994 - 18 U 86/94 - mitgeteilt von Richter am OLG Hans Servos, Düsseldorf) BeurkG § 17 GmbHG §§ 45 Abs. 2; 9 1. Beurkundung einer GmbH-Gesellschafterversammlung unterliegt der Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG .
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